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   OVG Hamburg, 01.07.1998 - Bf V 73/96   

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OVG Hamburg, 01.07.1998 - Bf V 73/96 (https://dejure.org/1998,5950)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 01.07.1998 - Bf V 73/96 (https://dejure.org/1998,5950)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 01. Juli 1998 - Bf V 73/96 (https://dejure.org/1998,5950)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerberecht: Einschränkung der Spielhallenerlaubnis durch Auflagen, Übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Spielhallenerlaubnis; Dauerverwaltungsakt; Auflage; Konzentration von Spielgeräten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1999, 245 (Ls.)
  • GewArch 1999, 160
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 23.01.1996 - 1 C 7.95

    Gewerberecht: Regelung der Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten innerhalb

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.07.1998 - Bf V 73/96
    Die zuständige Behörde kann durch eine Auflage gemäß § 33i Abs. 1 Satz 2 GewO nachträglich die Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten innerhalb einer Spielhalle regeln, wenn andernfalls eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs zu befürchten ist (wie BVerwG, Urteil v 23.1.1996, GewArch 1996, 279 f).

    Diese kann auch die Aufstellung der Geld- oder Warenspielgeräte innerhalb der Spielhalle regeln (BVerwG, Urteil v. 23.1.1996, GewArch 1996, S. 279 f.; Urteil v. 30.3.1993, GewArch 1993, S. 323 ff.; vgl. ferner z.B. Odenthal, GewArch 1998, S. 193 ff.).

    Das Bundesverwaltungsgericht, dessen Rechtsprechung das Berufungsgericht der vorliegenden Entscheidung zugrundelegt, hat während der letzten Jahre mehrfach zum Ausdruck gebracht, zusätzliche Auflagen hinsichtlich der konkreten Aufstellung von Gewinnspielautomaten seien ggfs. nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zulässig, so auch dann, wenn ein Teil der Spielhalle nach dem Gesamteindruck von z.B. Zugänglichkeit, Ausstattung, Überwachung und Beleuchtung lediglich "pro forma" betrieben werde, um Grundfläche für die Aufstellung von Gewinnspielautomaten zu erlangen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil v. 30.3.1993, GewArch 1993, S. 324; Beschluß v. 29.6.1994, GewArch 1994, S. 471 ; Beschluß v. 17.7.1995, GewArch 1995 S. 473 f.; Urteil v. 23.1.1996, GewArch 1996 S. 279, 280).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß sich hinsichtlich des Verhältnisses zwischen der Fläche und den vorhandenen Geräten nicht gleichsam mathematische Maßstäbe für deren Verteilung aufstellen lassen, sondern auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil v. 23.1.1996, GewArch 1996, S. 279, 280), und daß - anders als manche Ausführungen der Beklagten es nahelegen - jedenfalls nicht allein auf den Flächenanteil der Spielhalle abgestellt werden darf, in dessen Bereich die Gewinnspielgeräte innerhalb der Halle aufgestellt sind (BVerwG, Urteil v. 23.1.1996, GewArch 1996, S. 279 im Anschluß an Urteil v. 30.3.1993, GewArch 1993, S. 323, 324).

    Insbesondere bietet der Flächenmaßstab des § 3 Abs. 2 SpielVO keinen geeigneten Maßstab für die Beurteilung, wann eine zu hohe Konzentration von Gewinnspielgeräten in einem von mehreren Räumen einer Spielhalle vorliegt, da die Vorschrift auf einer andersgearteten Ermächtigungsgrundlage beruht, die die Frage der räumlichen Verteilung von Spielgeräten innerhalb einer Spielhalle nicht erfaßt (BVerwG, Urteil v. 23.1.1996, a.a.O. S. 279; Urteil v. 30.3.1993, a.a.O., S. 324; vgl. auch Marcks, GewArch 1993, S. 325 ).

    Insbesondere wird ein solcher Eindruck nicht durch eine etwaige schlechte Zugänglichkeit dieses Raums (vgl. z.B. die entsprechenden räumlichen Verhältnisse in BVerwG, Urteil v. 30.3.1993, GewArch 1993, S. 323, 325 ; Urteil v. 26.1.1996, GewArch 1996, S. 279, 280), die vorliegend über eine relativ breite, in der Raumgliederung klar erkennbare Treppe gewährleistet ist, oder die Größenverhältnisse der Räume untereinander erweckt.

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allein aufgrund der Größe des unteren Raums der Spielhalle von 105 qm noch nicht zu erkennen, daß die Zahl von 10 Gewinnspielgeräten bereits typischerweise zu einer zu starken räumlichen Massierung auf diesen Teil der Spielhalle führt (vgl. BVerwG, Urteil v. 23.1.1996; GewArch 1996, S. 279, 280; vgl. ferner OVG Münster, Beschluß v. 5.6.1997, GewArch 1998, S. 198 f.; Urteil v. 18.11.1996, 4 A 887/94, zitiert bei Odenthal S. 194, Fn. 14).

  • BVerwG, 30.03.1993 - 1 C 16.91

    Spielhallenerlaubnis - Auflage - Aufstellung von Geräten

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.07.1998 - Bf V 73/96
    Diese kann auch die Aufstellung der Geld- oder Warenspielgeräte innerhalb der Spielhalle regeln (BVerwG, Urteil v. 23.1.1996, GewArch 1996, S. 279 f.; Urteil v. 30.3.1993, GewArch 1993, S. 323 ff.; vgl. ferner z.B. Odenthal, GewArch 1998, S. 193 ff.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß sich hinsichtlich des Verhältnisses zwischen der Fläche und den vorhandenen Geräten nicht gleichsam mathematische Maßstäbe für deren Verteilung aufstellen lassen, sondern auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil v. 23.1.1996, GewArch 1996, S. 279, 280), und daß - anders als manche Ausführungen der Beklagten es nahelegen - jedenfalls nicht allein auf den Flächenanteil der Spielhalle abgestellt werden darf, in dessen Bereich die Gewinnspielgeräte innerhalb der Halle aufgestellt sind (BVerwG, Urteil v. 23.1.1996, GewArch 1996, S. 279 im Anschluß an Urteil v. 30.3.1993, GewArch 1993, S. 323, 324).

    Insbesondere bietet der Flächenmaßstab des § 3 Abs. 2 SpielVO keinen geeigneten Maßstab für die Beurteilung, wann eine zu hohe Konzentration von Gewinnspielgeräten in einem von mehreren Räumen einer Spielhalle vorliegt, da die Vorschrift auf einer andersgearteten Ermächtigungsgrundlage beruht, die die Frage der räumlichen Verteilung von Spielgeräten innerhalb einer Spielhalle nicht erfaßt (BVerwG, Urteil v. 23.1.1996, a.a.O. S. 279; Urteil v. 30.3.1993, a.a.O., S. 324; vgl. auch Marcks, GewArch 1993, S. 325 ).

    Insbesondere wird ein solcher Eindruck nicht durch eine etwaige schlechte Zugänglichkeit dieses Raums (vgl. z.B. die entsprechenden räumlichen Verhältnisse in BVerwG, Urteil v. 30.3.1993, GewArch 1993, S. 323, 325 ; Urteil v. 26.1.1996, GewArch 1996, S. 279, 280), die vorliegend über eine relativ breite, in der Raumgliederung klar erkennbare Treppe gewährleistet ist, oder die Größenverhältnisse der Räume untereinander erweckt.

    Derartiges wurde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Regel nur in Fällen angenommen, in denen pro Geldspielgerät jeweils - vielfach deutlich - weniger als 7, 5 qm Grundfläche zur Verfügung standen (BVerwG, Beschluß v. 17.7.1995, GewArch 1995, S. 473; BVerwG, Beschluß v. 25.11.1993, GewArch 1994, S. 109 f.; BVerwG, Urteil v. 30.3.1993, GewArch 1993, S. 323; vgl. auch OVG Münster, Beschluß v. 24.1.1997, 4 A 769/96; Beschluß v. 13.2.1997, 4 A 762/96, letztere zitiert bei Odenthal, a.a.O.) bzw. teilweise nur in einem Teil des entsprechenden Spielhallenraums geballt aufgestellt waren oder aufgestellt werden sollten.

  • BVerwG, 17.07.1995 - 1 B 23.95

    Rechtmäßige Ablehnung von Beweisanträgen - Voraussetzungen für die grundsätzliche

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.07.1998 - Bf V 73/96
    Anders als bei einer belastenden Verfügung, deren Wirkung sich in einer einmaligen Rechtsgestaltung durch ein Verbot oder Gebot erschöpft und für deren Rechtmäßigkeit im Zweifel auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist (vgl. BVerwG, Beschluß v. 17.7.1995, GewArch 1995, S. 473, 474 unter Bezug auf BVerwGE 78, S. 243, 244 und Beschluß v. 23.11.1990, Buchholz 451.20 § 35 Nr. 47), hat ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nicht nur dauernde Rechtsfolgen, sondern begründet oder verändert inhaltlich ein auf (eine gewisse) Dauer angelegtes Rechtsverhältnis, das auch nach der letzten behördlichen Entscheidung einer sachlichen und rechtlichen Rechtfertigung bedarf und für dessen rechtliche Beurteilung im Verwaltungsstreitverfahren im Zweifel - ohne gesetzliche Sonderregelung - auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil v. 22.1.1998, 3 C 6.97 unter Bezug auf BVerwGE 96, S. 372, 373 und Kopp, 10. Auflage, § 113 Rn. 25 a; Eyermann, VwGO , 10. Auflage § 113 Rn. 48).

    Das Bundesverwaltungsgericht, dessen Rechtsprechung das Berufungsgericht der vorliegenden Entscheidung zugrundelegt, hat während der letzten Jahre mehrfach zum Ausdruck gebracht, zusätzliche Auflagen hinsichtlich der konkreten Aufstellung von Gewinnspielautomaten seien ggfs. nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zulässig, so auch dann, wenn ein Teil der Spielhalle nach dem Gesamteindruck von z.B. Zugänglichkeit, Ausstattung, Überwachung und Beleuchtung lediglich "pro forma" betrieben werde, um Grundfläche für die Aufstellung von Gewinnspielautomaten zu erlangen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil v. 30.3.1993, GewArch 1993, S. 324; Beschluß v. 29.6.1994, GewArch 1994, S. 471 ; Beschluß v. 17.7.1995, GewArch 1995 S. 473 f.; Urteil v. 23.1.1996, GewArch 1996 S. 279, 280).

    Einer Spielhalle oder einem Spielraum, die nur mit Unterhaltungsspielgeräten bestückt sind, stehen rechtliche Regelungen - auch im Hinblick auf die Grundrechte der Spielhallenbetreiber (vgl. BVerwG, Beschluß v. 17.7.1995, GewArch 1995, S. 473, 474; Odenthal S. 194) - nicht entgegen.

    Derartiges wurde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Regel nur in Fällen angenommen, in denen pro Geldspielgerät jeweils - vielfach deutlich - weniger als 7, 5 qm Grundfläche zur Verfügung standen (BVerwG, Beschluß v. 17.7.1995, GewArch 1995, S. 473; BVerwG, Beschluß v. 25.11.1993, GewArch 1994, S. 109 f.; BVerwG, Urteil v. 30.3.1993, GewArch 1993, S. 323; vgl. auch OVG Münster, Beschluß v. 24.1.1997, 4 A 769/96; Beschluß v. 13.2.1997, 4 A 762/96, letztere zitiert bei Odenthal, a.a.O.) bzw. teilweise nur in einem Teil des entsprechenden Spielhallenraums geballt aufgestellt waren oder aufgestellt werden sollten.

  • BVerwG, 25.11.1993 - 1 B 192.93

    Spielhalle - Aufstellung von Gewinnspielgeräten - Einzelne Räume - Verhinderung

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.07.1998 - Bf V 73/96
    Auch § 33 i Abs. 2 Nr. 3 GewO soll nicht "die noch so ausgedehnte spielerische Unterhaltung, sondern nur die im wirtschaftlichen Sinne ausbeuterische Ausnutzung eines durch gesteigerte Gewinnerwartung geschaffenen Anreizes (verhindern), sich mit unkontrollierter Risikobereitschaft einer großen Verlustgefahr auszusetzen", und die einschreitende Behörde hat sowohl die Grundrechte der Spieler als auch jene der Spielhallenbetreiber zu beachten (vgl. Friauf, Gewerbeordnung , Kommentar, Stand 1997, § 33 i Rn. 80; BVerwG, Urteil v. 9.10.1984, GewArch 1985, S. 64 ; Urteil v. 30.3.1993, GewArch 1993, S. 324; Beschluß v. 25.11.1993, GewArch 1994, S. 109 f.).

    Derartiges wurde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Regel nur in Fällen angenommen, in denen pro Geldspielgerät jeweils - vielfach deutlich - weniger als 7, 5 qm Grundfläche zur Verfügung standen (BVerwG, Beschluß v. 17.7.1995, GewArch 1995, S. 473; BVerwG, Beschluß v. 25.11.1993, GewArch 1994, S. 109 f.; BVerwG, Urteil v. 30.3.1993, GewArch 1993, S. 323; vgl. auch OVG Münster, Beschluß v. 24.1.1997, 4 A 769/96; Beschluß v. 13.2.1997, 4 A 762/96, letztere zitiert bei Odenthal, a.a.O.) bzw. teilweise nur in einem Teil des entsprechenden Spielhallenraums geballt aufgestellt waren oder aufgestellt werden sollten.

    Die Aufstellung in Zweiergruppen wird als solche nirgends als Gefahrentatbestand i.S.d. § 31 i Abs. 2 Nr. 3 GewO angesehen (vgl. z.B. Bericht der Bundesregierung zur Entschließung des Bundestags, BT-Drs. 11/6224, S. 2, 6; BVerwG, Beschluß v. 25.11.1993, GewArch 1994, S. 109, 110; OVG Münster, Urteile v. 11.11.1993, GewArch 1994, S. 164 ff. und 166 f.; Schmidt/Fuchs S. 320, 321; Odenthal S. 194).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.11.1993 - 4 A 480/93

    Gewerberecht: Anfechtbarkeit von Zusätzen zu einer Spielhallenerlaubnis

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.07.1998 - Bf V 73/96
    Die Aufstellung in Zweiergruppen wird als solche nirgends als Gefahrentatbestand i.S.d. § 31 i Abs. 2 Nr. 3 GewO angesehen (vgl. z.B. Bericht der Bundesregierung zur Entschließung des Bundestags, BT-Drs. 11/6224, S. 2, 6; BVerwG, Beschluß v. 25.11.1993, GewArch 1994, S. 109, 110; OVG Münster, Urteile v. 11.11.1993, GewArch 1994, S. 164 ff. und 166 f.; Schmidt/Fuchs S. 320, 321; Odenthal S. 194).
  • BVerwG, 22.01.1998 - 3 C 6.97

    Kein Arzneimittelverkauf am Autoschalter

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.07.1998 - Bf V 73/96
    Anders als bei einer belastenden Verfügung, deren Wirkung sich in einer einmaligen Rechtsgestaltung durch ein Verbot oder Gebot erschöpft und für deren Rechtmäßigkeit im Zweifel auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist (vgl. BVerwG, Beschluß v. 17.7.1995, GewArch 1995, S. 473, 474 unter Bezug auf BVerwGE 78, S. 243, 244 und Beschluß v. 23.11.1990, Buchholz 451.20 § 35 Nr. 47), hat ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nicht nur dauernde Rechtsfolgen, sondern begründet oder verändert inhaltlich ein auf (eine gewisse) Dauer angelegtes Rechtsverhältnis, das auch nach der letzten behördlichen Entscheidung einer sachlichen und rechtlichen Rechtfertigung bedarf und für dessen rechtliche Beurteilung im Verwaltungsstreitverfahren im Zweifel - ohne gesetzliche Sonderregelung - auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil v. 22.1.1998, 3 C 6.97 unter Bezug auf BVerwGE 96, S. 372, 373 und Kopp, 10. Auflage, § 113 Rn. 25 a; Eyermann, VwGO , 10. Auflage § 113 Rn. 48).
  • BVerwG, 03.11.1987 - 9 C 254.86

    Ausweisungsanfechtung II

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.07.1998 - Bf V 73/96
    Anders als bei einer belastenden Verfügung, deren Wirkung sich in einer einmaligen Rechtsgestaltung durch ein Verbot oder Gebot erschöpft und für deren Rechtmäßigkeit im Zweifel auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist (vgl. BVerwG, Beschluß v. 17.7.1995, GewArch 1995, S. 473, 474 unter Bezug auf BVerwGE 78, S. 243, 244 und Beschluß v. 23.11.1990, Buchholz 451.20 § 35 Nr. 47), hat ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nicht nur dauernde Rechtsfolgen, sondern begründet oder verändert inhaltlich ein auf (eine gewisse) Dauer angelegtes Rechtsverhältnis, das auch nach der letzten behördlichen Entscheidung einer sachlichen und rechtlichen Rechtfertigung bedarf und für dessen rechtliche Beurteilung im Verwaltungsstreitverfahren im Zweifel - ohne gesetzliche Sonderregelung - auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil v. 22.1.1998, 3 C 6.97 unter Bezug auf BVerwGE 96, S. 372, 373 und Kopp, 10. Auflage, § 113 Rn. 25 a; Eyermann, VwGO , 10. Auflage § 113 Rn. 48).
  • BVerwG, 29.09.1994 - 3 C 1.93

    Berufsrecht: Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 5 ApBetrO 1987

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.07.1998 - Bf V 73/96
    Anders als bei einer belastenden Verfügung, deren Wirkung sich in einer einmaligen Rechtsgestaltung durch ein Verbot oder Gebot erschöpft und für deren Rechtmäßigkeit im Zweifel auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist (vgl. BVerwG, Beschluß v. 17.7.1995, GewArch 1995, S. 473, 474 unter Bezug auf BVerwGE 78, S. 243, 244 und Beschluß v. 23.11.1990, Buchholz 451.20 § 35 Nr. 47), hat ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nicht nur dauernde Rechtsfolgen, sondern begründet oder verändert inhaltlich ein auf (eine gewisse) Dauer angelegtes Rechtsverhältnis, das auch nach der letzten behördlichen Entscheidung einer sachlichen und rechtlichen Rechtfertigung bedarf und für dessen rechtliche Beurteilung im Verwaltungsstreitverfahren im Zweifel - ohne gesetzliche Sonderregelung - auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil v. 22.1.1998, 3 C 6.97 unter Bezug auf BVerwGE 96, S. 372, 373 und Kopp, 10. Auflage, § 113 Rn. 25 a; Eyermann, VwGO , 10. Auflage § 113 Rn. 48).
  • BVerwG, 09.10.1984 - 1 C 11.83

    Gewerberecht - Spielhalle - Erlaubnis - Versagung - Übermäßiges Ausnutzen des

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.07.1998 - Bf V 73/96
    Auch § 33 i Abs. 2 Nr. 3 GewO soll nicht "die noch so ausgedehnte spielerische Unterhaltung, sondern nur die im wirtschaftlichen Sinne ausbeuterische Ausnutzung eines durch gesteigerte Gewinnerwartung geschaffenen Anreizes (verhindern), sich mit unkontrollierter Risikobereitschaft einer großen Verlustgefahr auszusetzen", und die einschreitende Behörde hat sowohl die Grundrechte der Spieler als auch jene der Spielhallenbetreiber zu beachten (vgl. Friauf, Gewerbeordnung , Kommentar, Stand 1997, § 33 i Rn. 80; BVerwG, Urteil v. 9.10.1984, GewArch 1985, S. 64 ; Urteil v. 30.3.1993, GewArch 1993, S. 324; Beschluß v. 25.11.1993, GewArch 1994, S. 109 f.).
  • BVerwG, 29.06.1994 - 1 B 52.94

    Vermeidung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs in einer Spielhalle -

    Auszug aus OVG Hamburg, 01.07.1998 - Bf V 73/96
    Das Bundesverwaltungsgericht, dessen Rechtsprechung das Berufungsgericht der vorliegenden Entscheidung zugrundelegt, hat während der letzten Jahre mehrfach zum Ausdruck gebracht, zusätzliche Auflagen hinsichtlich der konkreten Aufstellung von Gewinnspielautomaten seien ggfs. nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zulässig, so auch dann, wenn ein Teil der Spielhalle nach dem Gesamteindruck von z.B. Zugänglichkeit, Ausstattung, Überwachung und Beleuchtung lediglich "pro forma" betrieben werde, um Grundfläche für die Aufstellung von Gewinnspielautomaten zu erlangen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil v. 30.3.1993, GewArch 1993, S. 324; Beschluß v. 29.6.1994, GewArch 1994, S. 471 ; Beschluß v. 17.7.1995, GewArch 1995 S. 473 f.; Urteil v. 23.1.1996, GewArch 1996 S. 279, 280).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.1997 - 4 A 6681/95

    Gewerberecht: Erforderlichkeit einer Auflage bei Spielhallenerlaubnis,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.1997 - 4 A 762/96

    Regelungslücken; Landesrechtliche Ordnungsrecht

  • OVG Hamburg, 02.11.2010 - 3 Bf 82/09

    Kein Notarzteinsatzfahrzeug vom Autovermieter; Betriebsuntersagung ist

    Dies hat zur Folge, dass bei ihrer Überprüfung maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, sofern das Rechtsgebiet keine andere Beurteilung gebietet (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 22.1.1998, BVerwGE 106, 141; OVG Hamburg, Urt. v. 1.7.1998, NordÖR 1999, 82; VGH Mannheim, Urt. v. 10.12.2009, ZfWG 2010, 24 ff; VGH München, Urt. v. 18.12.2008, 10 BV 07.558, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 113 Rn. 45).
  • VG Gießen, 25.04.2012 - 8 K 3258/11

    Geeignetheitsbestätigung

    Dem haben sich die Oberverwaltungsgerichte überwiegend angeschlossen (so bereits OVG NW, U. v. 12.03.1991 - 4 A 1320/89 -, GewArch 1991, 301 ff.; ferner B. v. 05.06.1997 - 4 A 6681/95 -, GewArch 1998, 198 f.; Hamb. OVG, U. v. 01.07.1998 - OVG.Bf V 73/96 - GewArch 1999, 160 ff.; OVG NW, B. v. 16.01.2001 - 4 A 802/00 - NWVBl. 2001, 236 f.; ferner VG Frankfurt, B. v. 07.08.2007 - 5 G 1621/07 -, juris, Rdnr. 42; VG Karlsruhe, B. v. 12.05.2011 - 8 K 391/11 -, S. 3, unveröffentl.).
  • VG Potsdam, 25.02.2010 - 3 L 842/09

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches gegen eine in einer

    Dies ist zu bejahen, wenn der Betrieb der Spielhalle anderenfalls eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs gem. § 33 i Abs. 2 Nr. 3 GewO befürchten läßt (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 1. Juli 1998 - Bf V 73/96 -, m.w.N., zitiert nach [...]).
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